Zu diesem Fall sagt das Regelwerk explizit nichts, so weit ich weiß. Es könnte allenfalls als unzulässiges Verwenden eines "Hilfsmittels" ausgelegt werden. Das heißt: das Schiedsgericht vor Ort hätte in diesem Fall die Kompetenz für Zulassen oder Untersagen.
Ich als Schiedsrichter hätte kein Problem damit. Wenn einer meint, dass ihn das hindert, seinen Schläger aus Verärgerung fortzuschleudern, bitte... Eine unzulässige Vorteilserschleichung kann ich jedenfalls darin nicht erkennen.
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