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Alt 24.09.2013, 06:07
bärliner bärliner ist offline
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Dieses Thema hat wie so oft mehrere Aspekte. Unter rein regeltechnischer Betrachtung ist das Werfen von Gegenständen oder die Bearbeitung von Einrichtungen mit dem Schläger usw. erst einmal nichts weiter als unsportliches Verhalten. Zur Ahndung stehen dem Schiedsrichter die 4 Stufen des Strafenkataloges zur Verfügung und es ist eine Ermessensentscheidung, was in der jeweiligen Situation für angemessen angesehen wird. Hierbei ist sicherlich die jeweilige Spielsituation zu berücksichtigen, ob es sich um eine bewusste und gezielte Aktion gehandelt hat oder lediglich ein Frustreflex war. Außerdem ob durch die Handlung andere Spieler oder der Spielbetrieb insgesamt beeinflusst wurden und natürlich auch, ob evtl. ein Schaden entstanden ist. Das alles muss der Schiri aktuell und sofort beurteilen und seine Entscheidung treffen. Dazu kann man zwar sicherlich lange diskutieren, aber eine Leitlinie, die für alle Fälle Anwendung finden kann, wird man wohl nicht finden. Und sollte man auch nicht, weil das genau das beschränken würde, was ich mir von unseren Schiris wünsche und auch einfordere - die eigenständige Beurteilung von Sachverhalten.

Meine eigene Linie als Schiri geht dahin, dass jede Art von Frust- oder Stressabbau grundsätzlich ein E nach sich zieht (natürlich sofern nicht bereits eine "Vorstrafe" vorliegt). Mehr wird es nur dann, wenn ein Vorsatz für eine ganz bestimmte Handlung erkennbar ist und diese auch größere Auswirkungen hatte (also eben ein Schaden oder die Störung des Spielbetriebes). Und eine solche Linie habe ich auch schon oft als Spieler erlebt, denn ich bin diesbezüglich auch manchmal ein "schwarzes Schaf". Damit ist der sportlichen Seite m.E. auch Genüge getan.

Das andere ist eine haftungsrechtliche Frage, die mit dem Regelwerk erst einmal gar nichts zu tun hat, sondern ganz normal unter Anwendung des BGB zu lösen ist. Für einen Schaden haftet immer derjenige, der ihn verursacht hat. Das ist immer der betreffende Spieler, soweit er benannt werden kann und der Schaden ihm zugerechnet werden kann. Die Haftung des LV/Vereins als Mieter oder Nutzer der Anlage greift erst ein, wenn keine konkrete Person herangezogen werden kann. Insoweit ist die Regel, die der BVBB eingeführt hat, zwar schön zu lesen, hat aber im Ergebnis keine Auswirkungen. Ist der Schädiger bekannt, wird er sowieso heranzuziehen sein, so dass der LV insoweit aus dem Schneider ist. Ist er nicht bekannt, so dass der LV ersatzweise im Rahmen einer Art Generalhaftung herangezogen wird, nützt die Regel nichts, weil der Schädiger ja auch dann nicht ermittelt werden kann. Sie kann in diesem Fall jedenfalls nicht dazu führen, dass sich der LV seiner Haftungspflicht entziehen kann (so sie denn besteht - das hängt auch von dem Vertragsverhältnis zwischen LV und Platzbetreiber ab).

Wenn also z.B. eine Protokollmappe unbrauchbar wurde, kann der Eigentümer dieser Mappe vom Verursacher des Schadens einen Ersatz fordern. Das kann auch schon sofort vor Ort geschehen, und wenn der Spieler einsichtig ist, wird er dem Ausrichter 3 EUR für eine neue Mappe in die Hand drücken und die Sache ist erledigt.

Die interne Sperre ist aber ein gutes Druckmittel gegenüber dem bekannten Schädiger, seiner Schadensersatzpflicht auch nachzukommen. Fraglich ist nur, ab wann eine solche Sperre gelten kann. Sicherlich erst, wenn die Schadensersatzpflicht rechtskräftig festgestellt ist. Während eines schwebenden Verfahrens wäre eine solche Sperre ein unzulässiges Druckmittel, um die Anerkennung der Ersatzpflicht herbeizuführen. Das wäre dann fast schon Nötigung.
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