Warum also sonst sollte die WMF das gemacht haben, Dirk?
Interessant ist dieses Urteil:
Das LG Hamburg entschied zu gekauften Likes am 10.01.2013 (LG Hamburg, Urteil v. 10.01.2013, Az. 327 O 438/11), dass ein „Gefällt mir“ Button lediglich eine unverbindliche Gefallensäußerung darstellt, welche keine wettbewerbsrechtliche Irreführung darstellt.
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