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Alt 02.04.2007, 15:43
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Zitat von BvB Beitrag anzeigen
Gehen wir mal davon aus, der Lspw war auch Schiedsrichter und er hat diese Entscheidung getroffen und nimmt sie nicht wieder zurück. Dann müßte der Verein selbstverständlich Protest gegen diese Schiedsrichterentscheidung beim Schiedsgericht einlegen. Diese müßten dann die Entscheidung revidieren oder bestätigen.
Eine Entscheidung über Strafen (die Höhe der Strafpunkte ist im Übrigen ebenfalls falsch, vgl. Ausführungen von @BvB) nach Turnierende ist schon von daher unzulässig, da der Rechtsweg gar nicht mehr zulässig ist. Ein etwaiger Protest/Einspruch gegen eine nachträgliche Schiedsrichter-Entscheidung (nehmen wir mal an, der LSpW war in der Tat auch als SR/OSR eingesetzt) müsste wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen werden, da verspätet eingegangen.

vgl.
Ziffer 15 Gebote und Verbote für Turnierteilnehmer (S19 DMV-Handbuch):
Entscheidungen eines Schiedsgerichtsmitgliedes sind ohne Diskussionen hinzunehmen. Einspruch dagegen kann bis 10 Minuten nach Spielende der betreffenden Turniergruppe durch die Organisation, für die der Spieler startet, bei der Turnierleitung schriftlich erfolgen.


Die Frage, ob der LSpW Mitglied des Schiedsgerichtes war, stellt sich daher gar nicht mehr.

Ansonsten liegt die Entscheidung über Strafen wegen Verstößen auf der Sportanlage (und dazu gehört zweifelsohne auch ein nicht eingetragenes Bahnenergebnis) bei den Mitgliedern des Schiedsgerichtes oder des Schiedsgerichtes in seiner Gesamtheit (im betreffenden Fall: Mitgliedern des Schiedsgerichtes)

vgl.
Ziffer 25 Sportordnung (S2 DMV-Handbuch):
Über Verstöße auf der Sportanlage befinden je nach Zuständigkeit die Mitglieder des Schiedsgerichts oder das Schiedsgericht in seiner Gesamtheit. Die Verbandsinstanzen können darüber hinaus ein Verfahren bei den zuständigen Rechtsorganen einleiten.


Allenfalls käme ein von einer Verbandsinstanz (je nach LV-Ordnungen) iniziiertes Verfahren beim Rechtsorgan (je nach LV-Satzung Rechtsausschuss etc) in Betracht. Da sich ein solches Rechtsorgan jedoch mit Strafen im Turnierbetrieb nicht auseinanderzusetzen hat (jedenfalls nicht erstinstanzlich) scheidet auch dieser Weg aus.

Ein Alleingang des LSpW ist in jedem Falle nicht möglich.

Übrigens:
Ziffer 6 Abs. 4 Schiedsgerichtsordnung (S41 DMV-Handbuch):
Ende der Aufgaben
10 Minuten nach Spielende bzw. nach Entscheidung über eingegangene Proteste hat das Schiedsgericht seine Aufgaben erfüllt.


Damit dürfte auch klar sein, dass ein LSpW (selbst wenn er (Ober-)Schiedsrichter bei dem Turnier gewesen ist), auch keine Entscheidungen mehr nach Ablauf der 10 Minuten bzw. nach Entscheidung über Proteste treffen darf!!!
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