Zitat:
Zitat von Merlin
Die Aussage ist falsch.
§ 447 Bürgerliches Gesetzbuch
Gefahrübergang beim Versendungskauf
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(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
Abweichen von §447 BGB kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder individuelle kaufvertragliche Regelungen eine abweichende Vereinbarung getroffen werden.
siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Incoterms
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Gewerbliche Verkäufer sind immer schadenserstazpflichtig, so zumindest die Rechtssprechung in Deutschland kannste googlen
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Das Leben ist zu kurz, um hindurch zu rasen, wenn man nicht manchmal stehen bleibt und sich umschaut, könnte man es verpassen.
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