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Bahnengolf-Forum Minigolf (oder Bahnengolf) ist ein beliebter Freizeitspaß der Deutschen. Fast jeder hat's schon mal gespielt. So verwundert es nicht, dass sich aus dem Freizeitspaß ein Sport entwickelte bis hin zu Europa- und Weltmeisterschaften. In diesem Forum tummeln sich die Freaks aus aller Welt, tauschen ihre Erfahrungen untereinander aus, geben Ballempfehlungen. Außerdem wird über Turniere berichtet.

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  #1  
Alt 12.04.2008, 16:51
Benutzerbild von allesroger
allesroger allesroger ist offline
Nostalgie-Golfer
 
Registriert seit: 29.11.2006
Beiträge: 4.717
Standard bereits 1969.......

........ befasste man sich mit der Frage : ist Minigolf ein Sport ?

ist Minigolf ein Sport?

© DIE ZEIT, 04.04.1969 Nr. 14

Von einem Wendepunkt der Rechtsprechung ist zu berichten, er kommt aus dem Bundesverwaltungsgericht. Zur Saison gerade noch rechtzeitig steht endlich rechtskräftig fest, daß Minigolf „überwiegend Vergnügen" bereitet. Mit seiner positiven Einschätzung steht unser höchstes Verwaltungsgericht nicht allein. Zur gleichen Erkenntnis kamen vorher schon eine Stadtverwaltung, ein Verwaltungsgericht und ein Oberverwaltungsgericht.
Minigolf, scheint es, erfreut sich regen Zuspruchs unter Juristen.
Der Besitzer einer „aus 18 Pisten bestehenden Minigolfanlage", statt hieraus seinerseits überwiegend Vergnügen zu schöpfen, fand soviel staatliches Wohlwollen eher betrüblich. Grund der Verstimmung: die juristische Lobpreisung kostet ihn ein Fünftel seiner Einnahmen als Vergnügungssteuer. Der Kläger, nach strenger Selbstbefragung, kam zum Ergebnis, Minigolf sei kein Vergnügen, sondern entnervender Sport. Seine Ausübung sei geeignet, „die körperliche Ertüchtigung" voranzutreiben.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg, in zweiter Instanz, machte klar, daß grundsätzlich auch Sportveranstaltungen zu den Vergnügen rechnen. Werden sie gewerbsmäßig betrieben, so entsteht die Vergnügungssteuer jedenfalls dann, wenn „Leibesübungen geboten werden, die wegen der äußeren Begleitumstände ihrer Durchführung, der Art des betriebenen Sports oder anderer objektiver Merkmale überwiegend Vergnügen bereiten". Das, so fanden die Lüneburger, sei eine den Minigolf treffende Beschreibung. Etwa vorhandene „sportliche Elemente" seien hier „dem Unterhaltungszweck untergeordnet". Der Kläger sah sein Gewerbe mißdeutet. Die Oberverwaltungsrichter, rügte er, hätten die Feststellung, Minigolf bereite „überwiegend Vergnügen", keinesfalls ohne eigene Beweisaufnahme treffen dürfen: schon ein Versuch hätte sie vom Gegenteil überzeugt. Zur weiteren Aufklärung empfahl der Pistenmann eine Meinungsumfrage beim deutschen Volk, zusätzlich wollte er den „Deutschen Minigolf-Sportverband e. V." in Traben-Trarbach um Zeugnis bitten.




Sein Kampf um die Abwertung des Minigolfs blieb vergeblich. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Die vergnügungsspendende Wirkung des Gartenspiels halten die in Berlin amtierenden Richter für ausreichend geklärt, „weitere Ermittlungen über die Motivation der Minigolfspieler" seien fehl am Platze. Bei der fraglichen Anlage, sie wird mit einem Ausflugslokal betrieben, sei der Vergnügungscharakter zudem „offenkundig". Die Richter, in ihrer Begeisterung, halten solches für„allgemeinbekannt". Zwei letzte Indizien runden das Bild, sie machen die „tatsächliche Feststellung", Minigolf sei eine vergnügliche „Leibesübung", vollends unausweichlich. Die Indizien lauten: „Fehlen einer besonderen Sportkleidung" und „lässige Spielweise" der Minigolffreunde.
Minigolfbahn-Besitzern wird das zu denken geben (BVerwG VII



Lustig, das heutzutage zu lesen !
__________________
wohne im ältesten Weinort Deutschlands
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  #2  
Alt 12.04.2008, 18:31
Benutzerbild von Michelino
Michelino Michelino ist offline
Aufreißertyp
 
Registriert seit: 26.12.2006
Ort: Winnenden
Beiträge: 1.211
Standard

In meinem Buch "Minigolf-vom Freizeitspaß zum Leistungssport" (eine kleine Reklame darf ich dafür machen, hehe) ist die Geschichte ausführlicher beschrieben:
Schon bald nach der Errichtung der ersten Minigolfsportanlagen versuchten verschiedene Gemeinden, von den Platzbesitzern Vergnügungssteuer (in der Schweiz Billettsteuer, in Österreich Lustbarkeitsabgabe genannt) und in Bayern noch zusätzlich den Notgroschen zu erheben.“
Unerhört, würden wir heute sagen. Überall presst die öffentliche Hand Geld heraus! Aber Vorsicht! Wir befinden uns in den Fünfziger Jahren!
Den Schweizern haftet bei manchen Nichtschweizern das Vorurteil an, nicht besonders schnell zu sein, das erste positive Urteil zu dieser Geschichte fällte aber die „Steuerkurskommission für den Kanton Zürich“ am 29.9.1954, also noch bevor in Deutschland die erste Originalanlage erstellt war. Es wurde ausgeführt, „dass für den Minigolf (man beachte die maskuline Form den Minigolf!) seine enge Verwandtschaft mit eigentlichen Sportarten, namentlich mit dem Tennis- und Kegelspiel, spreche.“ Immerhin ist Minigolf also eine „nicht eigentliche“ Sportart und der „Billettsteuerbescheid“ wurde aufgehoben (nicht ganz klar ist mir, obwohl ich nun schon ein paar Monate darüber nachdenke, welche „enge Verwandtschaft“ zwischen Minigolf und Tennis besteht. Vielleicht wäre es einmal interessant, Fotos zu sehen, wie die Schweizer Minigolf-Erfinder in der ersten Zeit den Schläger gehalten und gespielt haben).
Das erste deutsche Gericht, das Minigolf als Sport anerkannte, war das Verwaltungsgericht München, dessen Urteil vom 9.9.1958 datiert. Später kamen auch höhere Gerichte zu dieser Auffassung. Einige Sätze aus verschiedenen Begründungen hören sich so an: „So ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass das Minigolfspiel wenigstens auf den Anlagen, wie sie vom Deutschen Minigolf Verband in Traben-Trarbach geplant und genehmigt sind, eine sportliche Betätigung im Sinne des Vergnügungssteuerrechtes ist.“ – „Jedenfalls aber stellt es eine planmäßige und zielstrebige Tätigkeit dar, die von den Spielern aus Freude am Einsatz ihrer Geschicklichkeit und Gewandtheit im Umgang mit dem Schläger und an der richtigen Berechnung des Laufens des Balles betrieben wird. Der Wert als Leibesübung mag gering sein im Vergleich zum Beispiel mit Schwimmen, Rudern oder Skilaufen, doch fördert es die körperliche Gewandtheit und regt zur Bewegung in frischer Luft an.“
Nur noch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg blieb als Kontrapunkt in der allerorten vereinheitlichten Rechtsprechung übrig, dies aber besonders hartnäckig, indem es noch im Jahre 1967 eigensinnig darauf beharrte, „dass die Spieler Eintrittsgeld für den Minigolf (schon wieder männlich!) weniger zahlen, um ihre Gesundheit zu fördern, die Sinne zu schärfen und den Körper zu stählen. Minigolfer wollen sich vielleicht in erster Linie unterhalten, zerstreuen und amüsieren. Selbst wenn solche Anlagen hauptsächlich von Spielern benutzt würden, die nach festen Regeln spielten und mit ihrer Teilnahme am Spiel auch die sportliche Tätigkeit suchen und fänden, so führe dies nicht zur Steuerbefreiung, weil es bei sogenannten gemischten Veranstaltungen auf die Absicht der Veranstalter und nicht darauf ankomme, welche Nebenzwecke der Spieler verfolge.“ (Zitiert nach „die Piste“, Ausgabe 2/1968). Hier zeigt sich natürlich wieder einmal, wieviel Glück man vor den Schranken des Gerichts haben muss, um seine Belange durchsetzen zu können. Die Richter in Lüneburg hatten in auch noch mehr als zwei Jahrzehnte nach Untergang des Hitler-Regimes die Überzeugung, zum Sport gehöre, „den Körper zu stählen.“ Deswegen konnten sie konsequenterweise im Minigolf keinen Sport sehen.
Es sollte noch eine Weile dauern, bis eine höhere Instanz der zeitgemäßeren Sichtweise von Sport auch in Niedersachsen Gültigkeit verschaffte.
Dagegen hatten die Sportler unter den Minigolfern bereits 1964 durch ein Gerichtsurteil vor einem anderen deutschen Gericht das gute Gefühl bekommen, dass sie durchaus etwas anderes sind als die „Vergnügungsspieler“, die man an ihren Bahnen erkennen konnte: Die 18 Pisten sind zum Teil in scherzhafter Weise ausgestaltet. So befinden sich u.a. auf den Bahnen ein Bergtunnel, eine Schlange, ein Fass und eine Kirche. Gegenstände, die schon aufgrund ihres Vorhandenseins auf einer solchen Anlage wie auch durch ihre farbenfrohe Ausgestaltung kaum den Gedanken aufkommen lassen, dass man hier Sport ausübe.“ Liest man diese Begründung für die Ablehnung der Steuerbefreiung einer „Phantasieanlage“ aus dem Jahre 1964, so hört man hier allerdings auch deutlich eine Auffassung von Sport heraus, wie sie heute nicht mehr unwidersprochen bliebe. Sport hat „ernsthaft“ zu sein, und nicht „farbenfroh“! Würden die gestrengen Richter heute den gleichen Maßstab anlegen? Wenn sie mit der Zeit gehen, wohl kaum.
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