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Forum
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Quo Vadis, Minigolf? Wie geht´s mit unserem Sport weiter? Hier ist jede Menge Platz für Visionen und Innovation. Wie kann Minigolf mit den Trendsportarten als Konkurrenz mithalten? Wie begeistere ich Jugendliche fürs Minigolfen? Was findet Ihr toll an der Verbandsarbeit, was weniger toll? Es gibt soviel Gutes - Hauptsache, man tut es. :) |
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13.07.2009, 21:24
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Systemkritiker
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Registriert seit: 14.06.2007
Beiträge: 637
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Zitat:
Zitat von Michelino
Vielen Dank für die schnelle Klarstellung. Ich denke, dass es wichtig ist, die drohenede Überinterpretation dieses Einzelfall-Urteils zu verhindern - Minigolfer/innen neigen zuweilen dazu, alles auf sich selbst zu beziehen.
Dieses Urteil besagt m.E. nicht, dass die Platzbetreiber eine Aufsichtspflicht gegenüber 12-jähringen Kindern haben, wohl aber Betreuer/innen eines Fußballcamps, denen Kinder in Obhut gegeben worden sind.
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Aber laut dem Bericht können ja auch 8Jährige Klage einreichen 
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Ich bin ein sehr geselliger Typ, aber nicht immer zwingend mit anderen Leuten.
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14.07.2009, 09:59
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Revoluzzer
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Registriert seit: 12.12.2007
Beiträge: 409
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Ihr meint also, dieses Urteil hätte für Platzbetreiber keine rechtlichen Auswirkungen? Falsch gedacht. Oder wie soll eurer Meinung nach ein Platzbesitzer reagieren, wenn eine Gruppe von kleineren Schulkindern ohne Aufsicht führende Erwachsene am Häuschen auftaucht und Tickets lösen will? Einfach die Tickets verkaufen und Schläger und Bälle rausgeben: "Dann spielt mal schön"?
Auch könnte das Aufstellen von auffälligen Warnschildern (mit oder ohne Haftungsausschlussklausel) ratsam sein, dann nämlich, wenn streitlustige Eltern, nachdem der erste Schock über die Verletzung des Kindes überwunden ist, auf Basis der aktuellen Rechtsprechung Anwälte mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragen.
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14.07.2009, 18:11
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Aufreißertyp
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Registriert seit: 26.12.2006
Ort: Winnenden
Beiträge: 1.211
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Na ja, wenn juristische Fragen mit dem gesunden Menschenverstand eines Laien entschieden würden, könntest du schon annähernd recht haben, diStefano. Juristen ticken aber oft anders als der Rest der Welt - das hat wohl aber auch durchaus seinen Grund (sagen zumindest die Juristen.
Dieses Urteil steht in einer – für mich als Lehrer wohlbekannten – juristischen Tradition. Wenn die Sorge und Aufsicht von Eltern an Betreuer bzw. Lehrer übergeht, hat höchste Sorgfalt zu walten. Ein früheres Urteil verurteilte einen Fußballtrainer, weil einem Kind, das unter seiner Obhut war, ein nicht gesichertes Tor auf den Kopf gefallen ist.
Wohlgemerkt: Nicht etwa der Eigentümer des Platzes wurde wegen der Geschichte – z.B. wegen der mangelnden Verkehrssicherung - verurteilt, sondern der aufsichtspflichtige Trainer. Ertrinkt ein Kind im Schwimmbad, wird auch nie ein Freibadkassierer bzw. dessen Dienstherr verurteilt, weil der dieses Kind ohne Aufsicht hereingelassen hat – es ist immer die Frage zu stellen: Wer ist im Moment des Unglücks aufsichtspflichtig?
So verhält es sich auch in diesem Fall – nicht der Platzbetreiber, sondern der Beaufsichtigende wurde verurteilt.
Ich gebe zu, wiewohl ich beruflich und privat sehr viel Umgang mit Juristen habe - manchmal fehlt mir schon das Verständnis dafür, was da manchmal zusammengeurteilt wird...
Also, bevor jetzt irgend jemand seinen Platzbetreiber jalous macht - im Zweifelsfall einen Juristen fragen, nicht nach eigenem Gutdünken Ratschäge erteilen.
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26.07.2009, 18:29
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Freak
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Registriert seit: 15.12.2006
Ort: Wesseling
Beiträge: 2.599
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Zitat:
Zitat von DiStefano
Ihr meint also, dieses Urteil hätte für Platzbetreiber keine rechtlichen Auswirkungen? Falsch gedacht. Oder wie soll eurer Meinung nach ein Platzbesitzer reagieren, wenn eine Gruppe von kleineren Schulkindern ohne Aufsicht führende Erwachsene am Häuschen auftaucht und Tickets lösen will? Einfach die Tickets verkaufen und Schläger und Bälle rausgeben: "Dann spielt mal schön"?
Auch könnte das Aufstellen von auffälligen Warnschildern (mit oder ohne Haftungsausschlussklausel) ratsam sein, dann nämlich, wenn streitlustige Eltern, nachdem der erste Schock über die Verletzung des Kindes überwunden ist, auf Basis der aktuellen Rechtsprechung Anwälte mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragen.
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So sieht es das Gesetz in Sachen Geschäftsfähigkeit und dieses ist Vorraussetzung damit ein Pächter oder Verein Eintrittskarten verkaufen darf.
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Willenserklärung wirksam Geschäfte zu tätigen. Volle Geschäftsfähigkeit wird i. d. R. mit Eintritt der Volljährigkeit erlangt. Geschäftsunfähig sind Personen unter 7 Jahren und Personen, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden.
Personen zwischen 7 und 18 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig. Sie bedürfen zur Wirksamkeit von Rechtsgeschäften der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Ein ohne diese Einwilligung vorgenommenes einseitiges Rechtsgeschäft ist unwirksam, ein Vertrag zunächst schwebend unwirksam und abhängig von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters Ausnahme: der Minderjährige erlangt lediglich rechtliche Vorteile oder bestreitet das Geschäft mit seinem Taschengeld.
Wenn wir der Meinung sind das der oder die jenige zu jung ist lassen wir die Person nur mit einem Erwachsenen auf dem Platz dafür haben wir schon zu oft kleinere Verletzungen gehabt und das obwohl die Kinder unter Aufsicht waren und wir gesagt haben " Passt am Netz auf und haltet Abstand "
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