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Kleine Regelkunde Für Anfänger, Fortgeschrittene und Profis.

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  #1  
Alt 29.03.2007, 18:59
Benutzerbild von BvB
BvB BvB ist offline
Der Camper
 
Registriert seit: 26.11.2006
Ort: Glinde(bei HH)
Beiträge: 1.332
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Zitat:
Zitat von wate Beitrag anzeigen
Aus aktuellem Anlaß (Namen sollen keine Rolle spielen):

Nach einem LM-Turnier nahm der Landessportwart die Spielprotokolle mit nach Hause, weil er auch die Bahstatistiken pflegt. Dabei fiel ihm 1 1/2 Tage später auf, daß bei einem Spieler der Eintrag an einer Bahn fehlte. Daraufhin verhängte er dem betroffenen Spieler sowie dem Schreiber nachträglich 7 bzw 4 Strafpunkte.

Gilt ein Turnier eine halbe Stunde (?) nach Beendigung nicht als abgeschlossen? Oder darf nachträglich noch bestraft werden?
Hhm, so einfach ist das glaube ich nicht.
Die erste Frage, die ich mir stelle, war denn der Lspw auch Schiri oder Oschi bei selbigem Turnier? Wenn nein, darf er so etwas schon mal gar nicht.
Falls ja, wäre sein Bestrafung auch noch falsch: Wie heißt es unter den Strafbestimmungen:
- beide Spieler werden verwarnt (war einer bereits verwarnt, wird er disqualifiziert)
- beide Spieler erhalten 2 Fixstrafpunkte
- der Spieler weitere 7 Strafpunkte für die vergessene Bahn
- der Protokollführer weitere 4 Strafpunkte für die vergessene Bahn

Die Ausnahme können wir außer Acht lassen, da die Protokolle ja wohl unterzeichnet waren.

Wie verhält es sich in so einem Fall mit der Einspruchsfrist gegen Schiedsrichterentscheidungen?

Gehen wir mal davon aus, der Lspw war auch Schiedsrichter und er hat diese Entscheidung getroffen und nimmt sie nicht wieder zurück. Dann müßte der Verein selbstverständlich Protest gegen diese Schiedsrichterentscheidung beim Schiedsgericht einlegen. Diese müßten dann die Entscheidung revidieren oder bestätigen. Bei einer Bestätigung wäre in diesem Falle (je nach Lv-Ausschreibung) der Landessportausschuß erste Berufungsinstanz.

Sollte er kein Mitglied des Schiedsgerichtes gewesen sein, hat er m.E. seine Kompetenzen überschritten. Sollte er dennoch die Entscheidung aufrechterhalten, wird es schwierig. Ich weiß nicht, ob er per Präsidium- oder auch Landessportausschussentscheidung zur Revidierung seiner Entscheidung gezwungen werden kann. Letztendlich bliebe dann wohl nur noch der Gang zum Landesrechtsauchuss.

Zitat:
Zitat von Landei Beitrag anzeigen
Meiner Meinung nach als Turnierleiter ist dieser für die Richtigkeit der Ergebenislisten zuständig.
Der Oschi und der Turnierleiter zeichnen nach Beendigung des Turniers die Ergebnislisten ab und damit sind die darauf vermerkten Ergebnisse meines Erachtens bindend. Im Regelfall bekommen die teilnehmenden Vereine auch die Protokolle direkt zurück, so dass eine nachträgliche Bestrafung in 99% der Fälle nicht mehr möglich ist.

Eine nachträgliche Strafe ist nicht zulässig. Der besagte Landessportwart wird seinen Entschluss sofern er ihn nicht vom Rechtsausschuss um die Ohren gehauen bekommen möchte, revidierenm müssen.
Das kann allerdings so in seiner Gänze auch nicht richtig sein. Einsprüche gegen die Ergebnisliste sind selbstverständlich noch möglich:

Siehe hierzu Handbuch S 31:

52. Ergebnislisten
1. Veranstalter von Turnieren haben innerhalb von 2 Wochen eine Ergebnisliste anzufertigen und zu senden an:
1. alle Vereine, aus denen Sportler/innen an der Veranstaltung teilgenommen haben,
2. alle Landesverbände, aus deren Zuständigkeitsbereich Sportler/innen an der Veranstaltung teilgenommen haben,
3. die DMV-Geschäftsstelle und zusätzlich
4. bei internationalen Turnieren an alle Geschäftsstellen von den Nationalverbänden, aus denen Sportler/innen an der Veranstaltung teilgenommen haben.
2. Einspruch gegen die Ergebnisliste von einem der unter Abs. 1 aufgeführten Empfänger ist nur innerhalb von 2 Wochen nach Versand möglich. Maßgebend bei Unstimmigkeiten ist das Spielprotokoll.


Auch der Verbleib der Protokolle ist gerade für solch einen Fall im Handbuch geregelt:

53. Spielerlisten
Die Spielerliste ist vom Turnierleiter nach Turnierende zu unterschreiben. Bis zum Ende der Einspruchsfrist verbleibt die Spielerliste zusammen mit den Einzelspielprotokollen und einer Ergebnisliste beim Ersteller der Ergebnisliste. Danach ist alles gesammelt an den zuständigen Landesverband zu sen¬den

D.H. die Turnierleiter dürfen die Protokolle überhaupt nicht aushändigen, denn sonst hätten sie im Falle eines Einspruches gegen die Ergebnisliste schlechte Karten.
__________________
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Geändert von BvB (29.03.2007 um 19:09 Uhr).
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  #2  
Alt 30.03.2007, 16:06
Benutzerbild von Lehrling
Lehrling Lehrling ist offline
Pantoffelheld
 
Registriert seit: 15.12.2006
Ort: 46485 wesel
Beiträge: 1.932
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Eine Bestrafung ist nur im Rahmen des Turniers möglich und tage danach zählt es nicht mehr zum Turnier auch wenn der landessportwart dieses meint.Er sollte das handbuch besser kennen oder sein Amt niederlegen bevor er jemanden noch diesbezüglich schädigt.
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  #3  
Alt 30.03.2007, 16:18
Benutzerbild von goligolem
goligolem goligolem ist offline
Freak
 
Registriert seit: 15.12.2006
Ort: Wesseling
Beiträge: 2.599
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Also ich sehe das wie hier fast alle, wenn der Landessportwart nicht im Schiedsgericht war ist er gar nicht dazu berechtigt Strafen zu verhängen und schon gar nicht Tage später.
Laut Regelwerk kann nur das Schiedsgericht Strafen verhängen und das auch nur bis 30 min. nach Beendigung des Turniers solange ist das Schiedsgericht meines Wissens nach im Amt.
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  #4  
Alt 30.03.2007, 16:45
Benutzerbild von Lenny
Lenny Lenny ist offline
Graf Zahl
 
Registriert seit: 05.12.2006
Ort: bei Berlin
Beiträge: 8.819
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Hm, wie wird denn dann nun verfahren, wenn sich herausstellt, dass ein Protokoll derart (offensichtlich) falsch geführt wurde? Hat der betreffende Spieler (letztlich die beiden betreffenden Spieler) dann einfach Glück gehabt, wenn es nicht rechtzeitig bemerkt wird?
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  #5  
Alt 02.04.2007, 15:43
Benutzerbild von Sommi
Sommi Sommi ist offline
Teenager
 
Registriert seit: 18.12.2006
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Beiträge: 236
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Standard Unglaublich...

Zitat:
Zitat von BvB Beitrag anzeigen
Gehen wir mal davon aus, der Lspw war auch Schiedsrichter und er hat diese Entscheidung getroffen und nimmt sie nicht wieder zurück. Dann müßte der Verein selbstverständlich Protest gegen diese Schiedsrichterentscheidung beim Schiedsgericht einlegen. Diese müßten dann die Entscheidung revidieren oder bestätigen.
Eine Entscheidung über Strafen (die Höhe der Strafpunkte ist im Übrigen ebenfalls falsch, vgl. Ausführungen von @BvB) nach Turnierende ist schon von daher unzulässig, da der Rechtsweg gar nicht mehr zulässig ist. Ein etwaiger Protest/Einspruch gegen eine nachträgliche Schiedsrichter-Entscheidung (nehmen wir mal an, der LSpW war in der Tat auch als SR/OSR eingesetzt) müsste wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen werden, da verspätet eingegangen.

vgl.
Ziffer 15 Gebote und Verbote für Turnierteilnehmer (S19 DMV-Handbuch):
Entscheidungen eines Schiedsgerichtsmitgliedes sind ohne Diskussionen hinzunehmen. Einspruch dagegen kann bis 10 Minuten nach Spielende der betreffenden Turniergruppe durch die Organisation, für die der Spieler startet, bei der Turnierleitung schriftlich erfolgen.


Die Frage, ob der LSpW Mitglied des Schiedsgerichtes war, stellt sich daher gar nicht mehr.

Ansonsten liegt die Entscheidung über Strafen wegen Verstößen auf der Sportanlage (und dazu gehört zweifelsohne auch ein nicht eingetragenes Bahnenergebnis) bei den Mitgliedern des Schiedsgerichtes oder des Schiedsgerichtes in seiner Gesamtheit (im betreffenden Fall: Mitgliedern des Schiedsgerichtes)

vgl.
Ziffer 25 Sportordnung (S2 DMV-Handbuch):
Über Verstöße auf der Sportanlage befinden je nach Zuständigkeit die Mitglieder des Schiedsgerichts oder das Schiedsgericht in seiner Gesamtheit. Die Verbandsinstanzen können darüber hinaus ein Verfahren bei den zuständigen Rechtsorganen einleiten.


Allenfalls käme ein von einer Verbandsinstanz (je nach LV-Ordnungen) iniziiertes Verfahren beim Rechtsorgan (je nach LV-Satzung Rechtsausschuss etc) in Betracht. Da sich ein solches Rechtsorgan jedoch mit Strafen im Turnierbetrieb nicht auseinanderzusetzen hat (jedenfalls nicht erstinstanzlich) scheidet auch dieser Weg aus.

Ein Alleingang des LSpW ist in jedem Falle nicht möglich.

Übrigens:
Ziffer 6 Abs. 4 Schiedsgerichtsordnung (S41 DMV-Handbuch):
Ende der Aufgaben
10 Minuten nach Spielende bzw. nach Entscheidung über eingegangene Proteste hat das Schiedsgericht seine Aufgaben erfüllt.


Damit dürfte auch klar sein, dass ein LSpW (selbst wenn er (Ober-)Schiedsrichter bei dem Turnier gewesen ist), auch keine Entscheidungen mehr nach Ablauf der 10 Minuten bzw. nach Entscheidung über Proteste treffen darf!!!
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  #6  
Alt 02.04.2007, 18:48
Benutzerbild von BvB
BvB BvB ist offline
Der Camper
 
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Ort: Glinde(bei HH)
Beiträge: 1.332
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Zitat:
Zitat von Sommi Beitrag anzeigen
Die Frage, ob der LSpW Mitglied des Schiedsgerichtes war, stellt sich daher gar nicht mehr.

........

Damit dürfte auch klar sein, dass ein LSpW (selbst wenn er (Ober-)Schiedsrichter bei dem Turnier gewesen ist), auch keine Entscheidungen mehr nach Ablauf der 10 Minuten bzw. nach Entscheidung über Proteste treffen darf!!!
Ich gebe Dir in allen Punkten recht. Aber gesetzt der Fall, der Lspw tut es trotzdem. Was dann.

Und eine Antwort wie .... das darf er nicht zählt nicht. Darüber, dass er das nicht darf sind wir uns wohl einig. oder?
__________________
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  #7  
Alt 02.04.2007, 20:10
Benutzerbild von Sommi
Sommi Sommi ist offline
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Beiträge: 236
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Zitat:
Zitat von BvB Beitrag anzeigen
Darüber, dass er das nicht darf sind wir uns wohl einig. oder?
Jawohl, das sind wir uns

Hier bleibt in der Tat dem betreffenden Verein nur die Möglichkeit, gem. Ziffer 52 Abs. 2 Sportordnung (S31 DMV-Handbuch)
Einspruch gegen die Ergebnisliste von einem der unter Abs. 1 aufgeführten Empfänger ist nur innerhalb von 2 Wochen nach Versand möglich. Maßgebend bei Unstimmigkeiten ist das Spielprotokoll.
innerhalb von 2 Wochen Einspruch gegen die Ergebnisliste einzulegen. Da bei der Entscheidung über den Einspruch das Spielprotokoll maßgebend ist, dürfte die Sache klar sein. Das Spielprotokoll wird wohl kaum eine Strafentscheidung mit Abzeichnung eines OSR/SR aufweisen. Und wenn doch (weil OSR/SR und LSpW in einer Person nachträglich "draufgekritzelt"), dann dürfte ein entsprechender Eintrag in dem vom Turnierleiter unterschriebenen Turnierprotokoll fehlen.
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  #8  
Alt 02.04.2007, 22:33
Benutzerbild von pinkydiver
pinkydiver pinkydiver ist offline
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Zitat:
Zitat von BvB Beitrag anzeigen
Ich gebe Dir in allen Punkten recht. Aber gesetzt der Fall, der Lspw tut es trotzdem. Was dann.
Einfach ignorieren , milde lächeln , sich seinen Teil denken und bei nächster gelegenheit dem betreffenden alle Lizenzen entziehen

HDC
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Das Leben ist zu kurz, um hindurch zu rasen, wenn man nicht manchmal stehen bleibt und sich umschaut, könnte man es verpassen.
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  #9  
Alt 06.04.2007, 19:10
Benutzerbild von Lehrling
Lehrling Lehrling ist offline
Pantoffelheld
 
Registriert seit: 15.12.2006
Ort: 46485 wesel
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Einfach ignorieren , milde lächeln , sich seinen Teil denken und bei nächster gelegenheit dem betreffenden alle Lizenzen entziehen

Welche Lizenzen nach der fachkenntniss hatte oder hat er keine
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  #10  
Alt 10.04.2007, 13:35
bärliner bärliner ist offline
Aufreißertyp
 
Registriert seit: 19.12.2006
Ort: Berlin
Beiträge: 1.284
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Also ein Protokollführer vergisst eine Bahneintragung (kommt schon mal vor...), der Spieler zeichnet das Protokoll trotz der fehlenden Eintragung ab (schon bedenklich...), die Platzturnierleitung merkt es nicht (überarbeitet oder blind....), ergo der OS erfährt davon gar nichts (kann also auch nicht bestrafen...) und der arme Kerl, der als Turnierleiter die Ergebnisliste schreibt (richtigerweise anhand der Original-Protokolle...) soll jetzt eine 17er-Runde (gut, so war's ja nicht, denn das wäre wohl doch irgendwie aufgefallen...) notieren?
Bei dieser Konstellation helfen die bisherigen Regelzitate auch nicht die Spur weiter....
In dem von mir verantworteten Fall (ist schon einige Zeit her, wie ja BerndF schon geschrieben hat) habe ich nach Rücksprache mit dem amtierenden OS für die fehlende Bahn 7 Punkte eingetragen (ob auch die 4 Strafpunkte für den Protokollführer, weiß ich heute nicht mehr). Über die Vorgehensweise waren zwar nicht alle begeistert, aber mir wurde es auch nicht vom Rechtsausschuss um die Ohren gehauen, weil es gar keinen Einspruch gab, denn mit einem nach dem Turnier festgestellten, aber evtl. nicht mehr sanktionierten Regelverstoß wollte auch keiner wirklich leben.
Nun kann man natürlich argumentieren, dass man einen Regelverstoß nicht mit einem neuen Regelverstoß ahnden kann, aber vielleicht hat ja mal einer einen Tipp, wie der oben geschilderte Sachverhalt besser zu lösen wäre, wobei ich den Vorschlag, die "17" stehen zu lassen, nicht als akzeptabel ansehen würde.
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