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Forum
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Bahnengolf-Forum Minigolf (oder Bahnengolf) ist ein beliebter Freizeitspaß der Deutschen. Fast jeder hat's schon mal gespielt. So verwundert es nicht, dass sich aus dem Freizeitspaß ein Sport entwickelte bis hin zu Europa- und Weltmeisterschaften. In diesem Forum tummeln sich die Freaks aus aller Welt, tauschen ihre Erfahrungen untereinander aus, geben Ballempfehlungen. Außerdem wird über Turniere berichtet. |
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24.03.2021, 16:06
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Moderator Bälle, Material
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Registriert seit: 20.12.2006
Ort: Hessen
Beiträge: 18.544
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Zitat:
Zitat von tg
Letzteres ist ein verbreitetes Mißverständnis …
Es gibt zurzeit kein generelles Beherbergungsverbot, sondern nur eines für touristische Reisen. Für Sportler ist die Wettkampfteilnahme ein legitimer Grund, eine Unterkunft zu bekommen. Belege: Landesverordnungen, kürzlich stattgefundene (Amateursport-)Wettkämpfe und eine Testanfrage bei einem Hotel (in Hessen).
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wenn ein Hotel in Hessen jemand beherbergt, der nicht auf Geschäftsreise ist, handelt das illegal, die müssen sogar eine Bescheinigung des Arbeitgebers für eine unbedingt notwendige Reise vorzeigen. Ich kenne den Sohn eines Hoteliers hier im Ort, den habe ich auch mal gefragt. Es drohen Strafen in 4 stelliger Höhe bei Verstößen. Minigolfturniere sind eher als touristische Reise zu sehen, denn als Dienstreise
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Das Leben ist zu kurz, um hindurch zu rasen, wenn man nicht manchmal stehen bleibt und sich umschaut, könnte man es verpassen.
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25.03.2021, 15:05
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V.I.P.
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Registriert seit: 22.01.2008
Beiträge: 2.399
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Zitat:
Zitat von pinkydiver
wenn ein Hotel in Hessen jemand beherbergt, der nicht auf Geschäftsreise ist, handelt das illegal, die müssen sogar eine Bescheinigung des Arbeitgebers für eine unbedingt notwendige Reise vorzeigen. Ich kenne den Sohn eines Hoteliers hier im Ort, den habe ich auch mal gefragt. Es drohen Strafen in 4 stelliger Höhe bei Verstößen. Minigolfturniere sind eher als touristische Reise zu sehen, denn als Dienstreise
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Ich kann mir gut vorstellen, daß es Hoteliers gibt, die eher vorsichtig sind und die Verordnung strenger auslegen als sie ist. Die für Hessen lautet im Punkt Übernachtungen: »Übernachtungsangebote sind nur zu notwendigen Zwecken erlaubt. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt.« – eine Beschränkung auf Geschäftsreisen gibt es also nicht.
Wenn es sich um einen erlaubten Sportwettbewerb handelt, ist in Verbindung auch eine Hotelübernachtung zulässig; schließlich ist sie ja notwendig, um am Wettkampf teilnehmen zu können. Dazu habe ich aus erster Hand Informationen, daß es beim Deutschen Jugendcup im Bouldern am letzten Wochenende in Nürnberg genau so möglich war und zudem die Bestätigung eines Hotels in Südhessen, das bei der Teilnahme an Wettkämpfen Zimmer an Sportler vermieten würde.
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25.03.2021, 17:03
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Freak
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Registriert seit: 15.12.2006
Ort: Wesseling
Beiträge: 2.599
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Bei uns in Mönchengladbach erlaubt das Ordnungsamt zur Zeit nur 2 Haushalte und maximal 5 Erwachsene oder halt 20 Kinder unter14 Jahren mit 2 Erwachsenen.
Da hat man richtig Bock auf Einzeltraining denn was anderes ist es nicht, an einen Spielbetrieb ist in NRW glaube ich eh nicht zu denken.
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27.03.2021, 11:24
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V.I.P.
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Registriert seit: 22.01.2008
Beiträge: 2.399
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Zitat:
Zitat von goligolem
Bei uns in Mönchengladbach erlaubt das Ordnungsamt zur Zeit nur 2 Haushalte und maximal 5 Erwachsene oder halt 20 Kinder unter14 Jahren mit 2 Erwachsenen.
Da hat man richtig Bock auf Einzeltraining denn was anderes ist es nicht, an einen Spielbetrieb ist in NRW glaube ich eh nicht zu denken.
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Meinst du damit wirklich, daß in Mönchengladbach nur fünf Erwachsene gleichzeitig auf der gesamten Anlage trainieren/spielen dürfen? Hat die Stadt eine eigene Verordnung dazu?
Das Land NRW hat nämlich in den sog. „FAQ zu Ehrenamt und Sport“ ( https://www.land.nrw/de/wichtige-fra...virus#52eff6ab) näher beschrieben, daß und unter welcher Bedingung mehrere solcher Gruppen die Sportanlage nutzen können:
Zitat:
Zwischen den verschiedenen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten.
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(In Hessen ist dieser Abstand übrigens drei Meter …)
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27.03.2021, 12:08
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Moderator Bälle, Material
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Registriert seit: 20.12.2006
Ort: Hessen
Beiträge: 18.544
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@tg
mach dich doch mal endlich davon frei dass immer alles in irgendwelchen Verordnungen haarklein stehen muß. Das ist in diesem unserem Lande nicht so, Bundesbesschlüsse sind für die Länder nicht bindend und Länderbeschlüsse nicht für Städte und Kommunen . :-( und wie du letztes Jahr am Beispiel Pfungstadt gesehen hast,
können so gar noch Vereine "NJET" sagen
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27.03.2021, 12:16
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V.I.P.
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Registriert seit: 22.01.2008
Beiträge: 2.399
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Ich glaube, das klären wir mal besser unter uns (oder wie man hier im Forum sagt: „HAst PN“ [sic]).
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27.03.2021, 14:21
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Freak
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Registriert seit: 15.12.2006
Ort: Wesseling
Beiträge: 2.599
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Zitat:
Zitat von tg
Meinst du damit wirklich, daß in Mönchengladbach nur fünf Erwachsene gleichzeitig auf der gesamten Anlage trainieren/spielen dürfen? Hat die Stadt eine eigene Verordnung dazu?
Das Land NRW hat nämlich in den sog. „FAQ zu Ehrenamt und Sport“ ( https://www.land.nrw/de/wichtige-fra...virus#52eff6ab) näher beschrieben, daß und unter welcher Bedingung mehrere solcher Gruppen die Sportanlage nutzen können:
(In Hessen ist dieser Abstand übrigens drei Meter …)
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Ja, ich bin mir sehr sicher das die Stadt Mönchengladbach das so handhabt ich habe es nämlich per Email vom Sportamt erhalten.
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15.04.2021, 16:52
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WM-Reporter
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Registriert seit: 17.08.2007
Beiträge: 188
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Jetzt ist es amtlich: Minigolf ist doch kein Sport.
Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO NRW in der ab dem 19. April 2021 gültigen Fassung
Zwar gilt:
§ 9 Sport
(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportan-lagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport
1. unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 1a und 1b,
2. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie
3. von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
Aber:
§ 10 Freizeit- und Vergnügungsstätten
(1) Der Betrieb von
1. Schwimm- und Spaßbädern unter Ausnahme der Anfängerschwimmausbildung und der Kleinkinderschwimmkurse nach § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 sowie des Schwimmunter-richts nach § 9 Absatz 4 Nummer 1, Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen,
2. Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen, Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähn-lichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),
3. Spielhallen, Spielbanken und ähnlichen Einrichtungen,
4. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen
ist untersagt.
Was sagen da wohl NBV und DMV dazu? 
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15.04.2021, 19:29
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Moderator Bälle, Material
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Registriert seit: 20.12.2006
Ort: Hessen
Beiträge: 18.544
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@gomi
ist bei uns in Bensheim auch so, Minigolf geschlossen fürs Volk, der verein darf jedoch trainieren
der Golfplatz darf öffnen und auch Publikum drauf lassen als Sportanlage
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Das Leben ist zu kurz, um hindurch zu rasen, wenn man nicht manchmal stehen bleibt und sich umschaut, könnte man es verpassen.
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16.04.2021, 06:19
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Moderator
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Registriert seit: 19.08.2010
Ort: Kaarst
Beiträge: 3.449
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Zitat:
Zitat von gomi
Jetzt ist es amtlich: Minigolf ist doch kein Sport.
Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO NRW in der ab dem 19. April 2021 gültigen Fassung
Zwar gilt:
§ 9 Sport
(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportan-lagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport
1. unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 1a und 1b,
2. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie
3. von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
Aber:
§ 10 Freizeit- und Vergnügungsstätten
(1) Der Betrieb von
1. Schwimm- und Spaßbädern unter Ausnahme der Anfängerschwimmausbildung und der Kleinkinderschwimmkurse nach § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 sowie des Schwimmunter-richts nach § 9 Absatz 4 Nummer 1, Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen,
2. Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen, Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähn-lichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),
3. Spielhallen, Spielbanken und ähnlichen Einrichtungen,
4. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen
ist untersagt.
Was sagen da wohl NBV und DMV dazu? 
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Du verwechselst da was, wenn der Betreiber die Anlage für Publikumsspieler aufmacht, ist die Minigolfanlage eine Freizeitanlage, das darf nicht und ist nun auch für Minigolfplätze geregelr geregelt. Die Vereinsspieler dürfen aber trainieren, da die Minigolfanlage für Sie eine Sportanlage ist !!
Klingt verrückt und nicht alle Ordnungsämter verstehen das......
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