 |


 |
Forum
|
 |
|
|

Bahnengolf-Forum Minigolf (oder Bahnengolf) ist ein beliebter Freizeitspaß der Deutschen. Fast jeder hat's schon mal gespielt. So verwundert es nicht, dass sich aus dem Freizeitspaß ein Sport entwickelte bis hin zu Europa- und Weltmeisterschaften. In diesem Forum tummeln sich die Freaks aus aller Welt, tauschen ihre Erfahrungen untereinander aus, geben Ballempfehlungen. Außerdem wird über Turniere berichtet. |
 |
|

15.04.2021, 16:52
|
 |
WM-Reporter
|
|
Registriert seit: 17.08.2007
Beiträge: 189
|
|
Jetzt ist es amtlich: Minigolf ist doch kein Sport.
Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO NRW in der ab dem 19. April 2021 gültigen Fassung
Zwar gilt:
§ 9 Sport
(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportan-lagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport
1. unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 1a und 1b,
2. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie
3. von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
Aber:
§ 10 Freizeit- und Vergnügungsstätten
(1) Der Betrieb von
1. Schwimm- und Spaßbädern unter Ausnahme der Anfängerschwimmausbildung und der Kleinkinderschwimmkurse nach § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 sowie des Schwimmunter-richts nach § 9 Absatz 4 Nummer 1, Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen,
2. Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen, Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähn-lichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),
3. Spielhallen, Spielbanken und ähnlichen Einrichtungen,
4. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen
ist untersagt.
Was sagen da wohl NBV und DMV dazu? 
|

15.04.2021, 19:29
|
 |
Moderator Bälle, Material
|
|
Registriert seit: 20.12.2006
Ort: Hessen
Beiträge: 18.544
|
|
@gomi
ist bei uns in Bensheim auch so, Minigolf geschlossen fürs Volk, der verein darf jedoch trainieren
der Golfplatz darf öffnen und auch Publikum drauf lassen als Sportanlage
__________________
Das Leben ist zu kurz, um hindurch zu rasen, wenn man nicht manchmal stehen bleibt und sich umschaut, könnte man es verpassen.
|

16.04.2021, 06:19
|
 |
Moderator
|
|
Registriert seit: 19.08.2010
Ort: Kaarst
Beiträge: 3.450
|
|
Zitat:
Zitat von gomi
Jetzt ist es amtlich: Minigolf ist doch kein Sport.
Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO NRW in der ab dem 19. April 2021 gültigen Fassung
Zwar gilt:
§ 9 Sport
(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportan-lagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport
1. unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 1a und 1b,
2. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie
3. von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
Aber:
§ 10 Freizeit- und Vergnügungsstätten
(1) Der Betrieb von
1. Schwimm- und Spaßbädern unter Ausnahme der Anfängerschwimmausbildung und der Kleinkinderschwimmkurse nach § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 sowie des Schwimmunter-richts nach § 9 Absatz 4 Nummer 1, Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen,
2. Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen, Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähn-lichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),
3. Spielhallen, Spielbanken und ähnlichen Einrichtungen,
4. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen
ist untersagt.
Was sagen da wohl NBV und DMV dazu? 
|
Du verwechselst da was, wenn der Betreiber die Anlage für Publikumsspieler aufmacht, ist die Minigolfanlage eine Freizeitanlage, das darf nicht und ist nun auch für Minigolfplätze geregelr geregelt. Die Vereinsspieler dürfen aber trainieren, da die Minigolfanlage für Sie eine Sportanlage ist !!
Klingt verrückt und nicht alle Ordnungsämter verstehen das......
|

17.04.2021, 10:17
|
 |
Mensch
|
|
Registriert seit: 20.11.2006
Ort: Kiel
Beiträge: 15.316
|
|
__________________
You never walk alone
|

17.04.2021, 10:26
|
 |
Mensch
|
|
Registriert seit: 20.11.2006
Ort: Kiel
Beiträge: 15.316
|
|
__________________
You never walk alone
|

17.04.2021, 11:13
|
V.I.P.
|
|
Registriert seit: 22.01.2008
Beiträge: 2.400
|
|
Ja, die Regelungen (Verordnungen & Erlasse) sind in den Bundesländern unterschiedlich …
Wer nun aber ein bundeseinheitliches Vorgehen bevorzugt und daher die laufende Änderung des Infektionsschutzgesetzes begrüßt, muß sich über folgendes im klaren sein: Wenn das durchgeht, wird Minigolf in einer Situation wie dieser (oder bei weit weniger „gefundenen Fällen“) gar nicht mehr möglich sein – weder die Öffnung als Freizeitanlage für die Öffentlichkeit noch die Nutzung als Sportanlage für die Vereinsspieler.
Und die noch schlechtere Nachricht ist, daß der Rechtsweg über die Verwaltungsgerichte – der in diesem Fall in Niedersachsen eine Aufhebung erreicht hat – künftig verbaut sein wird, da die Regelung in ein Bundesgesetz gegossen ist.
|

17.04.2021, 16:10
|
 |
Moderator Bälle, Material
|
|
Registriert seit: 20.12.2006
Ort: Hessen
Beiträge: 18.544
|
|
@tg
bundeseinheitlich ist OK und dringend nötig, dann weiß jeder was Sache ist,egal wie es entschieden ist
Es kann ja nicht angehen, dass das gleiche in einem Bundesland bzw teilweise in einer Kommune erlaubt ist und woanders nicht, oder wie bei uns in Bensheim, der Minigolfplatz muß für das Publikum geschlossen bleiben, aber der Golfplatz Bensheim hat sowohl für den verein wie auch für Publikum geölffnet. So eine Scheisse führt zu solchen Klagen und das zurecht.
__________________
Das Leben ist zu kurz, um hindurch zu rasen, wenn man nicht manchmal stehen bleibt und sich umschaut, könnte man es verpassen.
|

17.04.2021, 16:21
|
 |
WM-Reporter
|
|
Registriert seit: 17.08.2007
Beiträge: 189
|
|
Zitat:
Zitat von Breminho
Du verwechselst da was, ... Die Vereinsspieler dürfen aber trainieren, da die Minigolfanlage für Sie eine Sportanlage ist !! ...
|
Nein, ich verwechsele da nichts, in der CoronaSchVO wurde da schon eher etwas verwechselt, wie es bezüglich Minigolf ja immer wieder vorkommt. Es steht in der Verordung auch nichts von Verein oder Vereinsspielern. Auf welcher Rechtsgrundlage sollte also für Vereinsspieler etwas anderes gelten als für Hobbyspieler?
Immerhin hat das Oberverwaltungsgericht in Niedersachsen hier schon für Richtigstellung gesorgt (siehe Link im Beitrag von wate heute um 11:26).
Mal schauen, wie es weiter geht.
|

17.04.2021, 16:58
|
 |
Moderator
|
|
Registriert seit: 19.08.2010
Ort: Kaarst
Beiträge: 3.450
|
|
Zitat:
Zitat von gomi
Nein, ich verwechsele da nichts, in der CoronaSchVO wurde da schon eher etwas verwechselt, wie es bezüglich Minigolf ja immer wieder vorkommt. Es steht in der Verordung auch nichts von Verein oder Vereinsspielern. Auf welcher Rechtsgrundlage sollte also für Vereinsspieler etwas anderes gelten als für Hobbyspieler?
Immerhin hat das Oberverwaltungsgericht in Niedersachsen hier schon für Richtigstellung gesorgt (siehe Link im Beitrag von wate heute um 11:26).
Mal schauen, wie es weiter geht.
|
Dann schaue mal hier.....
|
Themen-Optionen |
|
Ansicht |
Hybrid-Darstellung
|
Forumregeln
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.
HTML-Code ist Aus.
|
|
|
|
|
Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 14:50 Uhr.
|